Evangelische St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus)

Unsere aktuellen Schutzkonzepte sind gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes ab dem 6. Mai 2021 wirksam.
Bitte beachten Sie die folgenden Vorgaben für:

1. GOTTESDIENSTLICHE VERSAMMLUNGEN
2. ÖFFNUNG DES GEMEINDEHAUSES FÜR VERSAMMLUNGEN UND VERANSTALTUNGEN
3. NUTZUNG DES GEMEINDEHAUSES FÜR CHORPROBEN DES KIRCHENCHORES DER ST. GEORGSGEMEINDE
4. NUTZUNG DER WIESE VOR DEM GEMEINDEHAUS

Schutzkonzept für gottesdienstliche Versammlungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau  

der St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus)
für die St. Georgskirche, das Gemeindehaus, in einem anderen Gebäude (z.B. Bürgerhaus) oder im Freien, z.B. auf dem Kirchhof neben der St. Georgskirche
Gemeindeanschrift: Untergasse 29, 61449 Steinbach
Dekanat Hochtaunus
Gottesdienstliche Versammlungen sind in Hessen gestattet. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) hat sich ihrerseits verpflichtet, die erforderlichen Auflagen verbindlich einzuhalten. Zur Umsetzung und Einhaltung dieser Regeln beschließt der Kirchenvorstand der St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus) das folgende angepasste Schutzkonzept für seine gottesdienstlich genutzten Gebäude einschl. Gottesdienst im Freien.

1. Prämisse
Der Kirchenvorstand ist sich in der Zeit der Gefährdung seiner besonderen Verantwortung für den Schutz des Lebens und der „Nächsten“ bewusst. Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren, damit Gottesdienste nicht zu Infektionsherden werden.
Die Coronaschutzverordnungen des Landes Hessen sind Grundlage für die Empfehlungen der EKHN und die Schutzkonzepte der St. Georgsgemeinde. Der Regelfall bezieht sich auf Gottesdienstveranstaltungen bis 500 Teilnehmende. Größere Gottesdienste oder Gottesdienste auf öffentlichen Plätzen erfordern zusätzliche Maßnahmen und werden dem zuständigen Ordnungsamt und ggf. Gesundheitsamt rechtzeitig vor dem Termin angezeigt.
Bei Änderung der Gefährdungslage werden vom Land Hessen die geltenden Schutzmaßnahmen angepasst; die Anpassungen werden von der St. Georgsgemeinde beachtet.

2. Information
Die Durchführung von Gottesdiensten wird über folgende Kommunikationswege angekündigt: St. Georgsnachrichten, Internetseite www.st-georgsgemeinde.de, Schaukästen.
Mitgeteilt werden für diese Predigtstätten:

  • Zeiten und Orte der Gottesdienste
  • Teilnahmebedingungen (s.u.)
  • Zulassungsbegrenzung: Es steht nur eine bestimmte Anzahl von Plätzen zurVerfügung, die Besucherzahl ist grundsätzlich begrenzt (siehe Punkt 4. Teilnehmenden-Obergrenze). Der Mindestabstand gemäß diesem Hygienekonzept ist einzuhalten. Die nutzbaren Plätze auf den Kirchenbänken sind markiert oder Stühle entsprechend aufgestellt. Bei Gottesdiensten in der St. Georgskirche oder im Gemeindehaus oder in anderen Gebäuden oder Gottesdiensten im Freien wird eine vorherige Anmeldung in Abhängigkeit von der Einschätzung einer Überschreitung der Teilnehmenden-Obergrenze und des Infektionsrisikos empfehlenswert oder notwendig sein. Die Anmeldung kann online, telefonisch oder schriftlich im Gemeindebüro erfolgen (Telefon: 06171 74876, E-Mail: buero@st-georgsgemeinde.de). Neben dem Gottesdienst in der Kirche, im Gemeindehaus oder in einem anderen Gebäude ist auch ein Gottesdienst im Freien möglich (z.B. Kirchhof neben der St. Georgskirche, Wiese am Gemeindehaus, Steinbacher Stadtwald, Freier Platz oder Marktplatz vor dem Bürgerhaus). Auch hier steht nur eine bestimmte Anzahl von Plätzen zur Verfügung. Nutzbare Plätze sind soweit möglich durch aufgestellte Stühle markiert. Auf eine Voranmeldung bei Gottesdiensten im Freien wird in der Regel verzichtet. Als Schutz vor zu hoher Sonneneinstrahlung sollen die Gottesdienste im Freien während der Sommermonate am Nachmittag stattfinden.
  • Hinweise zum Gottesdienstbesuch:
    • Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten unter Einhaltung der Abstandsregel nur nach Desinfektion der Hände (ersatzweise Händewaschen in der Sanitäreinrichtung vor Ort, soweit vorhanden) und mit Mund-Nasen-Bedeckung gemäß den Anforderungen unter Punkt 7. Hygiene
    • Sitzordnung vorgegeben durch Markierung der nutzbaren Plätze
    • Hygieneregelungen (s.u.)
    • Abstandsgebot entsprechend Vorgaben der EKHN für Hessen
    • Gemeindegesang und Chorgesang in geschlossenen Räumen unter Beachtung von Beschränkungen möglich

Auch bei der Begrüßung an oder vor der Kirchentür werden die Besucherinnen und Besucher schriftlich und mündlich über die neuen Regelungen informiert.

3. Teilnahmebedingungen
Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln.
Ein Mindestabstand von 1,5 Meter zum Sitznachbarn ist, soweit vorgeschrieben, einzuhalten. Die Personenzahl, die auf eigenen Wunsch ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen darf, ergibt sich aus der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung für Hessen (siehe Punkt 7. Hygiene).
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist angesichts hoher Inzidenzzahlen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben. Im Freien kann auf das Tragen verzichtet werden (siehe Punkt 7. Hygiene).
Das Gemeindesingen in der St. Georgskirche, im Gemeindehaus oder einem anderen Gebäude ist unter Beachtung von Beschränkungen erlaubt, ebenso Chorgesang und Bläserchor (siehe Punkt 7. Hygiene). Bei Chorgesang ist die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Singenden und drei Metern zwischen Chor und Chorleiter sowie Gemeinde zu beachten (siehe Punkt 7. Hygiene).
Besucherinnen und Besucher mit Erkältungssymptomen werden gebeten, auf mediale Gottesdienste (Internet, Radio, Fernsehen) oder auf Hausandachten auszuweichen.

4. Teilnehmenden-Obergrenze
In der St. Georgskirche (109 qm ohne Empore) wird die Teilnehmendenzahl grundsätzlich auf 45 Personen begrenzt. Auf der Empore wird die erste Reihe an der Brüstung nicht besetzt. Im Gemeindehaus (großer und kleiner Saal zusammen 189 qm einschl. Bühne) wird die Teilnehmendenzahl grundsätzlich auf 63 Personen begrenzt. Ist die Obergrenze erreicht, soll kein Einlass mehr gewährt werden. Für andere Gebäude wird die Teilnehmen­den-Obergrenze nach den gleichen Kriterien und in Abhängigkeit von den räumlichen Verhältnissen festgelegt. Auch im Freien gibt es Obergrenzen, die sich aus der Einhaltung des Mindestabstands und ggf. aus der verfügbaren Fläche ergeben; hier wird von einem Flächenbedarf von 3 qm pro Person ausgegangen.
Das Betreten und Verlassen der Kirche, des Gemeindehauses oder eines anderen genutzten Gebäudes wird geordnet organisiert. Es ist sichergestellt, dass der Abstand auch bei Ein- und Ausgang durch gegenseitige Rücksichtnahme und die jeweils Kollektendiensthabenden gewahrt bleibt, ggf. kann eine Einbahnregelung eingerichtet werden.
Falls die Teilnehmenden-Obergrenze absehbar überschritten wird, findet ggf. ein zweiter Gottesdienst als Wiederholung statt. Zwischen den beiden Gottesdiensten ist ausreichend Zeit für einen geregelten Weggang und Zugang der Besucherinnen und Besucher sowie eine ausreichende Belüftung (mindestens 20 Minuten) bei Gottesdiensten in der St. Georgskirche oder im Gemeindehaus vorzusehen.

5. Anwesenheitslisten
Eine Erfassung von Kontaktdaten ist nicht mehr vorgesehen.

6. Abstandswahrung
Vor der Kirchentür und im gesamten Kirchraum gilt das Abstandsgebot, sofern dies erforderlich ist. Gleiches gilt für das Gemeindehaus und andere gottesdienstlich genutzte Gebäude.
Die Zahl der Plätze pro Gottesdienst ist, abhängig von der jeweiligen Raumgröße, ggf. durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen begrenzt. Auf die Einhaltung des Mindestabstands kann bei Personen eines Haushalts auf eigenen Wunsch verzichtet werden (siehe Punkt 7. Hygiene).
In der St. Georgskirche, im Gemeindehaus oder einem anderen Gebäude werden Sitzplätze in den Bänken oder das gezielte Aufstellen von Stühlen markiert, mit entsprechendem Abstand zur Seite sowie nach vorn und nach hinten. Die Möglichkeit, dass bestimmte Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen dürfen, wird berücksichtigt.
Gleiches gilt auch für Gottesdienste im Freien, soweit dies machbar ist (Kirchhof oder Wiese am Gemeindehaus). Hier werden nutzbare Stühle unter Einhaltung der Abstandsregeln aufgestellt. Ein geordnetes Betreten und Verlassen wird durch die örtlichen Gegebenheiten unterstützt.
Der Abstand des Pfarrers / der Pfarrerin oder anderer im Gottesdienst aktiver Personen (z.B. Lesung) beträgt mindestens drei Meter zur nächsten Person. Der Abstand einzelner Musiker (keine Blasinstrumente) zu weiteren Personen beträgt mindestens 1,5 Meter, bei Sologesang soll er mindestens drei Meter betragen. Bei Verwendung einer transparenten Schutzwand kann der Abstand auf den üblichen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter reduziert werden.
Auf direkten Körperkontakt, z.B. zur Begrüßung oder beim Segen, wird verzichtet. Gleiches gilt bei Gottesdiensten im Freien.

7. Hygiene
Es werden die besonderen Präventions- und Eskalationskonzepte SARS-CoV2 gemäß Stufenkonzept des Landes Hessen beachtet (siehe Punkt 1. Prämisse). Vor diesem Hintergrund gelten folgende Regeln:

  • An Gottesdiensten in Gebäuden sollen nur Personen teilnehmen, die seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft, nach einer Corona-Infektion nachweislich genesen sind oder innerhalb der letzten 24 (48) Stunden einen Corona-Schnelltest (PCR-Test) mit negativem Ergebnis durchgeführt haben (Empfehlung 3G-Konzept). Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre ist das ordnungsgemäße Führen des Testhefts ausreichend, für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Einschränkung.
  • Für Gottesdienste im Freien wird ebenfalls empfohlen, dass Teilnehmende seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft, nach einer Corona-Infektion nachweislich genesen sind oder innerhalb der letzten 24 (48) Stunden einen Corona-Schnelltest (PCR-Test) mit negativem Ergebnis durchgeführt haben (Empfehlung 3G-Konzept). Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre ist das ordnungsgemäße Führen des Testhefts ausreichend, für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Einschränkung.
  • Für bestimmte Gottesdienste in Gebäuden kann festgelegt werden, dass ausschließlich vollständig geimpfte oder nachweislich genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren mit Negativnachweis (z.B. Vorlage des ordnungsgemäß geführten Testhefts) und Kinder bis 6 Jahren ohne Einschränkungen teilnehmen (2G-Konzept). Für Personen, die nicht geimpft werden können, ist ein ärztliches Attest erforderlich. Die entsprechenden Nachweise werden vor Betreten der Räumlichkeiten vorgelegt.
  • Es wird weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden empfohlen. Personen eines Haushalts dürfen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.
  • Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder virenfilternde Maske der Standards FFP2, KN95 oder N95) muss getragen werden, auch nach Einnahme eines festen Sitzplatzes. Im Freien wird das Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Es wird das Tragen mindestens einer FFP2-Maske empfohlen (keine OP-Maske).
  • Gemeindegesang ist möglich, soll aber in Gebäuden bei hohen Inzidenzwerten eingeschränkt oder vermieden werden. Auch beim Singen ist in Gebäuden eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, im Freien wird dies empfohlen. Vokal- und Instrumentalmusik ist ebenfalls möglich.
  • Vokal- und Instrumentalmusik, in Ausnahmefällen auch Blasinstrumente, sind in Gottesdiensten möglich. Es wird empfohlen, maximal 8 bis 10 Sängerinnen oder Sänger bzw. Musizierende einzusetzen. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und zur musikalischen Leitung von bis zu 3 Metern ist weiterhin verpflichtend. Eingesetzt werden in Gebäuden nur Personen, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind oder ein negatives Testergebnis, das bei Corona-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und bei PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden ist (3G-Konzept) vorweisen. Teilnehmen können auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren mit Negativnachweis (z.B. ordnungsgemäß geführtes Testheft) oder Kinder bis 6 Jahren ohne Einschränkung. Für Sängerinnen und Sänger wird das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.  
    Bei Gottesdiensten im Freien wird empfohlen, dass nur Sängerinnen und Sänger sowie Musizierende, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind oder die weiteren Bedingungen sind identisch zu Vokal- und Instrumentalmusik in Gebäuden.

Die allgemeinen Hygieneregeln sind auch im Gottesdienst einzuhalten. Für Kasualiengottesdienste sind die von der EKHN aufgestellten Schutzkonzepte einzuhalten. Für besondere Gottesdienste, die in kommunalen oder anderen Räumen stattfinden, gelten die dortigen Regelungen.
Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass sich am Gottesdienst Mitwirkende sowie Besucherinnen und Besucher vor dem Kircheneingang oder Eingang in das Gemeindehaus die Hände desinfizieren können. Bei Gottesdiensten im Freien erfolgt dies am ersten Zugang zum Gottesdienstgelände. Hierzu stellt die Kirchengemeinde Desinfektionsmittel bereit. In Ausnahmefällen (z.B. Allergien) können die Besucher das Waschbecken in der Toilette benutzen, die zugänglich gemacht wird (bei Gottesdienst auf Wiese am Gemeindehaus: Behindertentoilette im Gemeindehaus, bei Gottesdienst im Steinbacher Stadtwald: keine Sanitäreinrichtung).
Türgriffe und Handläufe werden nach einer Veranstaltung desinfiziert und Bänke und Stühle gereinigt. Die Räume werden vorher und nachher ausreichend gelüftet. Soweit möglich wird während der Gottesdienste in Gebäuden ebenfalls ausreichend gelüftet.
Die Kirchengemeinde kann Mund-Nasen-Bedeckungen für diejenigen Gottesdienstbesucher bereitstellen, die ohne Maske zum Gottesdienst kommen.
Für (besondere) Gottesdienste, die in kommunalen oder anderen Räumen stattfinden, gelten die dortigen Regelungen.

8. Heizung in der St. Georgskirche
Um erhöhten Luftbewegungen im Kirchenraum durch Konvektion und Fallwinde an den kühlen Umschließungsflächen entgegenzuwirken, wird eine Erhöhung der Grundtemperatur auf 10 °C empfohlen. Die Gottesdiensttemperatur ist gemäß den geltenden Richtlinien für die Beheizung von Kirchen auf 15 °C zu begrenzen. Die Heizungsanlage kann während des Gottesdienstes oder bei anderen Nutzungszwecken betrieben werden.
Vor und nach dem Gottesdienst muss der Kirchenraum durchlüftet werden.

9. Gottesdienstablauf
Derzeit werden verschiedene Gottesdienstformate angeboten: Neben vereinzelt noch genutzten Formaten der Videogottesdienste finden vorzugsweise wieder Präsenzgottesdienste statt. Ebenso sind Andachten, „Gott in Stille und Musik“ oder „offene Kirche“ sowie Taufen und Trauungen möglich. Diese Präsenzgottesdienste, Andachten, Trauungen und Tauf­feiern finden an festgelegten Sonn- und Feiertagen statt, sind aber auch an Samsta­gen möglich.
Daneben sind Gottesdienste im Freien auf dem Kirchhof, der Wiese am Gemeindehaus oder anderen Orten vorgesehen. Tauffeiern und Trauungen können ebenfalls als Gottesdienste im Freien, z.B. auf dem Kirchhof, angeboten werden. Bei schlechtem Wetter wird der Gottesdienst in der St. Georgskirche oder im Gemeindehaus gefeiert unter Beachtung der für die St. Georgskirche bzw. das Gemeindehaus bestehenden Beschränkungen gemäß diesem Schutzkonzept.
Auf den Einsatz von Gesangbüchern wird verzichtet, wenn eine erneute Nutzung innerhalb von 72 Stunden nach Beendigung des Gottesdienstes vorgesehen ist. Ggf. werden Texte zum Mit­lesen als einzelne Papierbögen kopiert und bereitgelegt.
Von allen liturgischen Handlungen, die Berührung voraussetzen, wird im Gottes­dienst möglichst Abstand genommen.
Die Feier des Abendmahls wird entsprechend der Empfehlungen des Zentrums Verkündigung durchgeführt. Dabei werden die Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Infektionsrisiken beachtet.
Kollekten werden nur am Ausgang eingesammelt und unter Beachtung der Hygieneanforderungen gezählt.
Die vom Kirchenvorstand dafür zu ernennenden Personen (i.d.R. zwei Kollektendiensthabende) und der/die diensthabende Pfarrer/Pfarrerin überwachen die Einhaltung der Regeln des Schutzkonzepts. Bei Nichtbeachtung machen sie vom Hausrecht Gebrauch.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde vom Kirchenvorstand am 09.03.2022 beschlossen und gilt ab dem 10.03.2022.
 
   
Schutzkonzept zur Öffnung der Gemeindehäuser für Versammlungen und Veranstaltungen in der Evangelischen Kirche Hessen und Nassau  

der St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus)
für das von der Kirchengemeinde genutzte Gemeindehaus
Untergasse 29, 61449 Steinbach
Dekanat Hochtaunus
In Hessen sind Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich erlaubt. Zur Umsetzung und Einhaltung der geltenden Regeln der Coronaschutzverordnung des Landes Hessen beschließt der Kirchenvorstand der St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus) das folgende angepasste Schutzkonzept für seine für Veranstaltungen und Versammlungen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten.

1. Prämisse
Der Kirchenvorstand ist sich in der Zeit der Gefährdung seiner besonderen Verantwortung für den Schutz des Lebens und der „Nächsten“ bewusst. Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren, damit kirchliche Veranstaltungen und Versammlungen nicht zu Infektionsherden werden.
Die Schutzkonzepte der St. Georgsgemeinde orientieren sich an der Coronaschutzverordnung des Landes Hessen sowie den Empfehlungen der EKHN. Sie gelten für Veranstaltungen bis 500 Personen. Für größere Veranstaltungen gelten weitergehende Anforderungen. Größere Veranstaltungen werden außerdem dem zuständigen Ordnungsamt und ggf. Gesundheitsamt rechtzeitig vor dem Termin angezeigt.
Bei Veränderungen der Gefährdungslage werden vom Land Hessen Anpassungen an den Schutzmaßnahmen ergriffen, die von der St. Georgsgemeinde beachtet werden.

2. Information
Die Besucherinnen und Besucher werden schriftlich und mündlich über die neuen Regelungen informiert.

3. Nutzungsbedingungen
Im gesamten Gebäude gelten die allgemeinen Hygieneregeln:

  •  Persönliche Nahkontakte vermeiden (zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmung zur Begrüßung)
  •  Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Husten- und Nies-Etikette),
  •  Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß den Anforderungen unter Punkt 6. Hygiene
  • Regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken, Tische, Stühle) und Sanitäreinrichtungen
  • Regelmäßiges intensives Lüften von Räumen, Bevorzugung von Kontakten im Freien

Es wird empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Meter zum Sitznachbarn grundsätzlich einzuhalten. Die Personenzahl, die auf eigenen Wunsch ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen darf, ergibt sich aus der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung für Hessen (Siehe Punkt 6. Hygiene).
Besucherinnen und Besucher mit Erkältungssymptomen sollen an Versammlungen und Veranstaltungen nicht teilnehmen.
Für das regelmäßige, bedarfsgerechte Reinigen der Räume und Sanitäreinrichtungen ist zu sorgen. Aufgrund der hohen Hygieneanforderungen an die Ausgabe von Speisen und Getränken werden diese bei Verpflegungsbedarf von einer oder wenigen Personen unter Anwendung von Handdesinfektion, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Einhaltung der Abstandsregeln zur Verfügung gestellt. Ein Weiterreichen von Gegenständen von Hand zu Hand ist zu vermeiden.
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht sein.
Das Betreten und Verlassen des Gebäudes wird geordnet organisiert. Es ist soweit möglich sichergestellt, dass der Abstand zwischen verschiedenen Personen auch bei Ein- und Ausgang gewahrt bleibt, beispielsweise dadurch, dass eine Einbahnregelung herrscht, weil zeitgleich nur eine Veranstaltung im Gemeindehaus stattfindet und Besucher entweder kommen oder gehen.
In allen für Versammlungen oder Veranstaltungen genutzten Räumen werden grundsätzlich Sitzplätze durch das gezielte Aufstellen von Stühlen markiert, mit ent­sprechendem Abstand zur Seite sowie nach vorn und nach hinten. Für jede Versammlung oder Veranstaltung muss eine verantwortliche Person benannt sein, die die Einhaltung der Regeln des Schutzkonzepts überwacht. Bei Nichtbeachtung macht sie vom Hausrecht Gebrauch. Dies ist in der Regel der/die Gremienvorsitzende (bei Nichtanwesenheit Stellvertreter/in) oder der/die Leiter/in oder Einladende der Veranstaltung.
Das Schutzkonzept gilt auch für Dritte, die Räume für Versammlungen oder Veranstaltungen nutzen, auch wenn die Räume für Familienfeiern genutzt werden.
Gegebenenfalls müssen für besondere Nutzungen, z.B. für Bewegungsgruppen oder musikalische Angebote, zusätzlich weitere Vorgaben berücksichtigt werden (dies gilt z.B. für die Nutzung des großen und kleinen Saals für Chorproben).

4. Teilnehmenden-Obergrenze für die jeweiligen Veranstaltungsräume/ Sitzungsräume des Gemeindehauses
Die Zahl der Plätze ist, abhängig von der jeweiligen Raumgröße, grundsätzlich durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen begrenzt.
Zulässige Personenzahl für einzelne Räume im Gemeindehaus, soweit relevant (Teilnehmenden-Obergrenze):
a) kleiner Saal:
Raumgröße: 54 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 18 Personen begrenzt.
Die Anzahl der aufgestellten Stühle überschreitet nicht die Zahl der Teilnehmenden-Obergrenze.
b) großer Saal:
Raumgröße: 135 qm einschl. Bühne (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 45 Personen begrenzt.
Die Anzahl der aufgestellten Stühle überschreitet nicht die Zahl der Teilnehmenden-Obergrenze.
c) kleiner und großer Saal:
Raumgröße: 189 qm einschl. Bühne (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 63 Personen begrenzt.
Die Anzahl der aufgestellten Stühle überschreitet nicht die Zahl der Teilnehmenden-Obergrenze.
Bis auf begründete Ausnahmen bleibt die Trennwand zwischen kleinem und großem Saal entfernt.
Werden großer und kleiner Saal für Chorproben (sofern dies nach den geltenden Verordnungen für Hessen möglich ist) oder Musikunterricht genutzt, gilt hierfür ein spezielles Hygienekonzept.
d) Blauer Salon:
Raumgröße: 36 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 12 Personen begrenzt.
Die Anzahl der aufgestellten Stühle überschreitet nicht die Zahl der Teilnehmenden-Obergrenze.
e) Konfiraum:
Raumgröße: 88 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 29 Personen begrenzt.
Die Anzahl der aufgestellten Stühle überschreitet nicht die Zahl der Teilnehmenden-Obergrenze.
f) Turnraum:
Raumgröße: 80 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 26 Personen begrenzt.
In diesem Raum wird auf eine Bestuhlung verzichtet.
g) Foyer:
Raumgröße: 71 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 23 Personen begrenzt.
h) Jugendraum:
Raumgröße: 35 qm (Pro 3 Quadratmetern ist eine Person erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 11 Personen begrenzt. Der Jugendraum wird im Wesentlichen von Gruppen bis zu zehn Personen, z.B. Konfirmandinnen und Konfirmanden, zuzüglich Aufsichtspersonen genutzt.
Für a) bis h) gilt: Personen, die zusammensitzen dürfen, verändern die Teilnehmenden-Obergrenze grundsätzlich nicht.

5. Anwesenheitslisten
Die Erfassung von Anwesenheitslisten ist nur noch bei Tanzveranstaltungen notwendig. Sie dienen ausschließlich dazu, mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können. Die Daten werden auf Anforderung nur den Gesundheitsämtern weitergegeben. Die Listen werden im Gemeindebüro in einem verschlossenen Umschlag unter Verschluss aufbewahrt und nach einem Monat vernichtet.

6. Hygiene
Es werden die besonderen Präventions- und Eskalationskonzepte SARS-CoV2 beachtet (siehe Punkt 1. Prämisse). Vor diesem Hintergrund gelten folgende Regeln:

  • In geschlossenen Räumen Teilnahme nur von Personen, die seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft oder nach einer Corona-Infektion nachweislich genesen sind oder den Nachweis eines negativen Testergebnisses innerhalb der letzten 24 Stunden für Schnelltests bzw. 48 Stunden für PCR-Tests erbringen (3G-Konzept). Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre ist das ordnungsgemäße Führen des Testhefts ausreichend, für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Einschränkung.   
  • Im Freien wird empfohlen, dass nur Personen, die seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft oder nach einer Corona-Infektion nachweislich genesen sind oder den Nachweis eines negativen Testergebnisses innerhalb der letzten 24 Stunden für Schnelltests oder 48 Stunden bei PCR-Tests erbringen, teilnehmen (Empfehlung 3G-Konzept). Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre ist das ordnungsgemäße Führen eines Testhefts ausreichend, für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Einschränkung.
  • Gremiensitzungen können weiterhin virtuell als Zoom-Sitzung oder in Präsenz durchgeführt werden, bei Präsenztreffen sind ebenfalls die Anforderungen nach dem 3G-Konzept einzuhalten.
  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern wird empfohlen. Personen eines Haushalts dürfen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.
  • Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder virenfilternde Maske der Standards FFP2, KN95 oder N95) muss getragen werden, auch nach Einnehmen eines festen Sitzplatzes. Bei Gesang ist die Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls zu tragen. Im Freien wird das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Generell wird das Tragen mindestens einer FFP2-Maske empfohlen (keine OP-Maske).

Die allgemeinen Hygieneregeln sind in allen Veranstaltungen und Versammlungen einzuhalten.
Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass sich Besucherinnen und Besucher des Gebäudes im Eingangsbereich die Hände desinfizieren können und stellt entsprechende Desinfektionsgeräte bereit. Auch die Waschbecken in den Toiletten werden zugäng­lich gemacht.
Türgriffe und Handläufe, Stühle und Tische sowie die Toilettenwerden nach jeder Versammlung oder Veranstaltung desinfiziert. Die Räume werden vorher und nachher ausreichend gelüftet. Soweit möglich soll auch während der Veranstaltung ausreichend gelüftet werden.
Die Kirchengemeinde kann im Ausnahmefall eine Mund-Nasen-Bedeckung für diejenigen Teilnehmenden bereitstellen, die ohne solche in das Gebäude kommen. Falls keine Bedeckung verfügbar ist, können die Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht eingelassen werden, sofern diese erforderlich ist.
Zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen ungeschützt keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden.
Es soll zeitgleich nur eine Veranstaltung zu einem Zeitpunkt im Gemeindehaus stattfinden. Ein Raum soll nur einmal täglich für eine Veranstaltung genutzt werden, damit die erforderlichen Reinigungsarbeiten kontrolliert durchgeführt werden können.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde vom Kirchenvorstand am 09.03.2022 beschlossen und gilt ab dem 10.03.2022.
 
   
Nutzung des Gemeindehauses für Chorproben der St. Georgsgemeinde  

Der Kirchenvorstand hat zur Nutzung des Gemeindehauses der St. Georgsgemeinde für Chorproben folgendes Schutzkonzept beschlossen:
Es werden die besonderen Präventions- und Eskalationskonzepte SARS-CoV2 mit einem Stufenkonzept des Landes Hessen beachtet. Für Chorproben im Gemeindehaus gilt folgendes:

  • Es wird empfohlen, dass der Mindestabstand der Chormitglieder untereinander 1,5 Meter, zur Chorleitung 3 Meter beträgt.
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung bei Bewegung, empfohlen wird dies auch am Platz und beim Singen. Es wird das Tragen mindestens einer FFP2-Maske empfohlen (keine OP-Maske).
  • Lüftung nach 30 Minuten und die nachweisliche Einhaltung einer CO2-Konzentration von 800 ppm.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde vom Kirchenvorstand am 09.03.2022 beschlossen und gilt ab dem 10.03.2022.

 
   
Nutzung der Wiese am Gemeindehaus  

der St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus)
für das von der Kirchengemeinde genutzte Gemeindehaus

Untergasse 29, 61449 Steinbach

 

Der Kirchenvorstand hat zur Nutzung der Wiese am Gemeindehaus folgendes Schutzkonzept beschlossen:
Es werden die besonderen Präventions- und Eskalationskonzepte SARS-CoV2 mit einem Stufenkonzept des Landes Hessen beachtet. Für Chorproben auf der Wiese am Gemeindehaus gelten folgende Regelungen:

  • Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Bewegung und Singen empfohlen.
  • Die geltenden Abstands- und Hygieneregeln gemäß den Schutzkonzepten der St. Georgsgemeinde für Gottesdienste und Veranstaltungen im Freien sowie die Hygienevorschriften des Landes Hessen und der EKHN sind einzuhalten. Für Chorproben bedeutet dies: Ein Mindestabstand der Chormitglieder untereinander von 1,5 Meter, zum Chorleiter von 3 Meter wird empfohlen.
  • Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen.

Das vorliegende Schutzkonzept wurde vom Kirchenvorstand am 09.03.2022 beschlossen und gilt ab dem 10.03.2022.


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Ev. St. Georgsgemeinde Steinbach (Taunus) - Gemeindebüro - Untergasse 29 - 61449 Steinbach (Taunus)
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